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   FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00   

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FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00 (https://dejure.org/2001,4269)
FG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2001 - 9 K 2460/00 (https://dejure.org/2001,4269)
FG Berlin, Entscheidung vom 22. Oktober 2001 - 9 K 2460/00 (https://dejure.org/2001,4269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerbarkeit von staatlichen Zuwendungen für Forschungstätigkeit; Festsetzungsfristbeginn für Haftungsbescheide bei Einreichung objektiv unrichtiger Steuererklärung; Pflicht zur Zurückhaltung von Mitteln zur Entrichtung einer festgesetzten Steuerschuld; Beginn der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 34; AO § 69; AO § 191 Abs. 3
    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 510
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • BFH, 04.05.1998 - I B 116/96

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf

    Auszug aus FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00
    Der Umstand, daß darüber hinaus ein Schaden durch die Pflichtverletzung eingetreten sein muß, hat nach Überzeugung des erkennenden Senats keinen Einfluß auf den Beginn der Festsetzungsfrist, weil es sich dabei nicht um ein Tatbestandsmerkmal des § 69 AO 1977 handelt (vgl. dazu ganz allgemein BFH-Urteil vom 20. Januar 1998 VII R 80/97, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 814 , unter 3. b. 2. Absatz a. E., BFH-Beschluß vom 4. Mai 1998 I B 116/96, BFH/NV 1998, 1460 , unter 3. f.; s. a. der erkennende Senat bereits in einem Beschluß vom 19. September 2001 in einem Verfahren betr.

    Solange der Beklagte es aber ablehnte, dem Einspruchsbegehren ganz oder teilweise stattzugeben, mußte der Kläger mit einem negativen Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens rechnen und Vorsorge für die rechtzeitige Bezahlung der dann fällig werdenden Steuern treffen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 4. Mai 1998 I B 116/96, BFH/NV 1998, 1460 ).

    Auch eine ggf. positive Einschätzung der Erfolgsaussichten durch den für die Gesellschaft tätigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vermag hieran nach der BFH-Rechtsprechung nichts zu ändern, wenn der Steuerberater - wie im Streitfall - keine Garantie für einen positiven Ausgang der Rechtsstreite übernommen hat (vgl. dazu BFH in BFH/NV 1998, 1460 ).

    Dieser Gesichtspunkt ist vielmehr nur im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO 1977 (sog. Entschließungsermessen) zu berücksichtigen (vgl. nur BFH in BFH/NV 1998, 1460 , unter 3. d. sowie BFH-Beschluß vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290, jeweils m. w. N. auch zum zustimmenden Schrifttum; anderer Ansicht: Kruse / Loose, in Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , 16. Aufl., § 69 AO Rz. 28; Ehlers, in: Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 AO Rz. 35).

  • BFH, 05.02.1985 - VII R 124/80

    Haftung für von einer GmbH geschuldete Umsatzsteuervorauszahlungen - Grob

    Auszug aus FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00
    a.) Der Kläger handelte zumindest grob fahrlässig, als er es als Geschäftsführer der GmbH nach Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides 1990 vom 1. Juli 1994 unterließ, vorsorglich Mittel zur Bezahlung des sich daraus ergebenden Steuernachforderungsbetrages für den Fall zurückzulegen, daß die Rechtsbehelfe (der Einspruch und später die Klage beim FG) der GmbH gegen den Steuerbescheid ganz oder teilweise erfolglos blieben (vgl. dazu bereits BFH-Urteile vom 16. Januar 1980 I R 7/77, BFHE 130, 230 , BStBl II 1980, 526 vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 und vom 5. Februar 1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2; FG Münster, Urteil vom 25. März 1982 IV 3427/77 Z EFG 1982, 594).

    Während letztere sofort zahlen mußte, hatte erstere nur die Pflicht, für einen künftigen Zahlungstermin eine gewisse Vorsorge zu treffen (z. B. keine Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger, Globalzessionen oder andere unberechtigte Entreicherungsmaßnahmen wie z. B. willkürliche Begünstigungen von Gesellschaftern vorzunehmen, vgl. BFH in BFH/NV 1987, 2 und in den Urteilen vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443 und vom 17. Juli 1985 I R 205/80, BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702 ).

    Diesem "Mittelerhaltungsgebot" wie es bislang vom BFH konkretisiert worden ist und welches bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des GmbH-Geschäftsführers von der Steuerbelastetheit der Gesellschaft zu beachten ist (der ggf. auch schon vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung liegen kann, z. B. nach Erhalt eines Betriebsprüfungsberichts, vgl. dazu allgemein Rüsken, a. a. O., § 69 AO Rz. 20 m. w. N.), ist nach der BFH-Rechtsprechung vom Finanzamt und vom FG dadurch Rechnung zu tragen, daß der Beginn des sog. Haftungszeitraums in einem sog. Nichtentrichtungsfall in concreto vom Zeitpunkt der erstmaligen Verletzung der Steuerentrichtungspflicht (Regelfall) auf den Zeitpunkt der Vornahme der ersten unberechtigten "Entreicherungsmaßnahme" vorverlegt wird (vgl. dazu insbesondere BFH-Urteile vom 20. Juli 1988 I R 104/83, BFH/NV 1989, 478 sowie in BFH/NV 1987, 2, unter 2. d., jeweils m. w. N.).

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00
    a.) Der Kläger handelte zumindest grob fahrlässig, als er es als Geschäftsführer der GmbH nach Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides 1990 vom 1. Juli 1994 unterließ, vorsorglich Mittel zur Bezahlung des sich daraus ergebenden Steuernachforderungsbetrages für den Fall zurückzulegen, daß die Rechtsbehelfe (der Einspruch und später die Klage beim FG) der GmbH gegen den Steuerbescheid ganz oder teilweise erfolglos blieben (vgl. dazu bereits BFH-Urteile vom 16. Januar 1980 I R 7/77, BFHE 130, 230 , BStBl II 1980, 526 vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 und vom 5. Februar 1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2; FG Münster, Urteil vom 25. März 1982 IV 3427/77 Z EFG 1982, 594).

    Während letztere sofort zahlen mußte, hatte erstere nur die Pflicht, für einen künftigen Zahlungstermin eine gewisse Vorsorge zu treffen (z. B. keine Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger, Globalzessionen oder andere unberechtigte Entreicherungsmaßnahmen wie z. B. willkürliche Begünstigungen von Gesellschaftern vorzunehmen, vgl. BFH in BFH/NV 1987, 2 und in den Urteilen vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443 und vom 17. Juli 1985 I R 205/80, BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702 ).

  • BFH, 09.08.2000 - I R 95/99

    Anlaufhemmung bei Haftungsschulden

    Auszug aus FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00
    Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß die Festsetzungsfrist für den Erlaß eines Haftungsbescheids wegen Einreichung einer objektiv unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das 2. Halbjahr 1990 gemäß § 191 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 i. V. mit § 170 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. AO 1977 mit Ablauf des Kalenderjahres 1993 begonnen hat, weil die maßgebliche Steuererklärung dem Beklagten in jenem Jahr erstmals vorgelegt wurde (vgl. auch BFH-Urteil) vom 9. August 2000 I R 95/99, BFHE 193, 12 , BStBl II 2001, 13 , wonach die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für die Dauer von 3 Jahren wegen Nichteinreichung der Steuererklärung i. S. von § 170 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. AO 1977 auch bei Haftungsbescheiden i. S. von § 191 AO 1977 gilt).

    § 191 Abs. 3 Satz 4 AO 1977 behandelt den Fall, in dem die Frist für den Erlass eines Haftungsbescheids nach den allgemeinen Kriterien vor der Steuerfestsetzungsfrist ablaufen würde, und verlängert sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ablauf jener Frist (vgl. BFH in BFHE 193, 12 , BStBl II 2001, 13 ).

  • BFH, 28.08.1990 - VII S 9/90

    Berücksichtigung unterlassener Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes bei der

    Auszug aus FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00
    Dieser Gesichtspunkt ist vielmehr nur im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO 1977 (sog. Entschließungsermessen) zu berücksichtigen (vgl. nur BFH in BFH/NV 1998, 1460 , unter 3. d. sowie BFH-Beschluß vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290, jeweils m. w. N. auch zum zustimmenden Schrifttum; anderer Ansicht: Kruse / Loose, in Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , 16. Aufl., § 69 AO Rz. 28; Ehlers, in: Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 AO Rz. 35).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist die Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers in der Regel selbst dann nicht ermessenfehlerhaft, wenn sie darauf beruht, daß der Steueranspruch bei fehlender freiwilliger Zahlungsbereitschaft der GmbH mangels Beitreibungsmaßnahmen des Finanzamts nicht noch zu einem Zeitpunkt erfüllt wurde als es aufgrund der ursprünglichen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft objektiv noch in vollem Umfang möglich war (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. August 1978 VI R 169/75, BFHE 125, 508 , BStBl II 1978, 683 , vom 2. Oktober 1986 VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349 und vom 28. august 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290; s. a. Boeker, in: Hübschmann / Hepp / Spitaler, a. a. O., § 69 AO Rz.53, Rüsken, in: Klein, a. a. O., § 191 Rz. 44).

  • BFH, 12.05.2000 - I B 51/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines Verfahrensmangels - Notwendige

    Auszug aus FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00
    Urteil vom 26. November 1998 4 97 257 K 1, EFG 1999, 518 [der BFH konnte im Rahmen seiner Entscheidung über die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde die Verjährungsfrage unbeantwortet lassen, vgl. Beschluß vom 12. Mai 2000 - I B 51/99, in juris veröffentlicht]; Kruse, in: Tipke / Kruse, a. a. O., § 191 AO Rz. 68; Rüsken in: Klein, AO , 7. Aufl., § 191 Rz. 95).

    Dies gilt erst recht im Rahmen der Liquidation einer GmbH (so schon BFH-Beschluß vom 12. Mai 2000, a. a. O., in juris veröffentlicht).

  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

    Auszug aus FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00
    Im Streitfall war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Haftungsbescheids aber auch bereits diese (verlängerte) Festsetzungsfrist abgelaufen, denn nach Bekanntgabe des geänderten Umsatzsteuerbescheides für das 2. Halbjahr 1990 vom 26. September 1997 (Bekanntgabefiktion gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 ; 29. September 1997), mit der die 2-Jahres-Frist in Lauf gesetzt wurde (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335 , BStBl II 1996, 219 , unter B. am Ende m. w. N.), war dieser Zeitraum mit Ablauf des 29. September 1999, einem Mittwoch, verstrichen.
  • BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94

    Keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00
    Im Streitfall entstand die Steuerentrichtungspflicht wegen des rechtzeitig vorher gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung und der positiven Bescheidung dieses Antrags im Nachhinein nicht schon bei Eintritt der Fälligkeit der Steuerschuld am 4. August 1994, weil eine gewährte Aussetzung der Vollziehung zwar nicht die bereits eingetretene Fälligkeit beseitigt, aber vorläufig verhindert, daß die am Besteuerungsverfahren Beteiligten aus dem ausgesprochenen Leistungsgebot rechtliche und tatsächliche Folgerungen ziehen dürfen (vgl. dazu BFH-Entscheidungen vom 3. Juli 1995, GrS 3/93, BFHE 178, 11 , BStBl II 1995, 703, und vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306 , BStBl II 1996, 55 ; zur Stundung vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1987 VII R 62/84, BFH/NV 1988, 7 sowie vom 26. Februar 1991 VII R 107/99, BFH/NV 1991, 578).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00
    Im Streitfall entstand die Steuerentrichtungspflicht wegen des rechtzeitig vorher gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung und der positiven Bescheidung dieses Antrags im Nachhinein nicht schon bei Eintritt der Fälligkeit der Steuerschuld am 4. August 1994, weil eine gewährte Aussetzung der Vollziehung zwar nicht die bereits eingetretene Fälligkeit beseitigt, aber vorläufig verhindert, daß die am Besteuerungsverfahren Beteiligten aus dem ausgesprochenen Leistungsgebot rechtliche und tatsächliche Folgerungen ziehen dürfen (vgl. dazu BFH-Entscheidungen vom 3. Juli 1995, GrS 3/93, BFHE 178, 11 , BStBl II 1995, 703, und vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306 , BStBl II 1996, 55 ; zur Stundung vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1987 VII R 62/84, BFH/NV 1988, 7 sowie vom 26. Februar 1991 VII R 107/99, BFH/NV 1991, 578).
  • BFH, 17.11.1992 - VII R 13/92

    Zeitpunkt der Fälligkeit der einzubehaltenden Lohnsteuer

    Auszug aus FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00
    Die vom BFH wiederholt betonte Pflicht des Geschäftsführers, das Finanzgebaren der GmbH nach tatsächlicher Festsetzung der fraglichen Steuer durch das Finanzamt trotz eines eingelegten Rechtsbehelfs so einzurichten, daß diese die Steuer bei einem negativen Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens umgehend entrichten kann, versteht der erkennende Senat - anders als möglicherweise bei der (strengeren) Lohnsteuerhaftung (vgl. zu letzterer BFH-Urteile - vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416 , BStBl II 1982, 521 und vom 17. November 1982 VII R 13/92, BFHE 170, 295 , BStBl II 1993, 471), bei der der Steuerschuldner im Falle finanziell unzureichender Mittel die Nettolöhne von vorneherein nur gekürzt auszahlen darf, um Mittel zur späteren Abführung der Lohnsteuer bei Fälligkeit dieser Schuld separat ansammeln zu können - nicht als eine generelle Ausweitung des sog. Haftungszeitraums auf einen früheren Zeitpunkt (z. B. im Streitfall auf den 6. August 1994 als dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Steuerschuld).
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99

    Inanspruchnahme des Haftungsschuldners für rückständige USt-Schulden

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

  • BFH, 26.02.1991 - VII R 107/89

    Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer wegen Nichtabführung von Lohnsteuer und

  • BFH, 17.07.1985 - I R 205/80

    Verkürzung von Steueransprüchen - Tilgung im selben Verhältnis - Würdigung des

  • BFH, 16.01.1980 - I R 7/77

    Kapitalgesellschaft - Beherrschender Gesellschafter - Verfügungsberechtigter -

  • BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides - Beurteilung des

  • BFH, 11.08.1978 - VI R 169/75

    Zur Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens des Finanzamts bei der

  • BFH, 20.07.1988 - I R 104/83

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Offerte der Einsicht in die Handakten des

  • BFH, 12.08.1997 - VII B 212/96
  • BFH, 17.09.1987 - VII R 62/84

    Pflicht des Arbeitgebers, die von den Einkünften seiner Arbeitnehmer durch Abzug

  • BFH, 29.07.1992 - I R 112/91
  • FG Münster, 25.03.1982 - IV 3427/77
  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

  • BFH, 04.09.2002 - I B 145/01

    Pflichtverletzung - Nichtabgabe - Steuererklärung - Fälligkeit - Zeitpunkt -

  • BFH, 30.08.1994 - VII R 101/92

    Dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner kann ein Verschulden des

  • BFH, 23.02.1989 - V R 141/84

    Zum Leistungsaustausch bei Durchführung von Forschungsvorhaben, zu der die

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

  • BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82

    Umsatzsteuerrückstand - Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme -

  • BFH, 20.01.1998 - VII R 80/97

    Haftung des Vereinsvorsitzenden für Lohnsteuer

  • BFH, 12.05.1992 - VII R 52/91

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gem. §§ 69 , 34 AO 1977

  • BFH, 09.12.1987 - X R 39/81

    Umsatzsteuer - Leistungsaustausch - Forschungsvorhaben - Zuschuß - Anspruch

  • FG Berlin, 19.09.2001 - 9 B 9160/01

    Beginn, Ablauf und Dauer der Verjährungsfrist für den Erlass eines

  • BFH, 08.05.1990 - VII B 173/89

    Eingeschränkte Haftung des AG-Vorstandsvorsitzenden für Umsatzsteuerrückstände

  • FG Münster, 24.02.1995 - 15 K 5412/92
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 19/02

    Vertreterhaftung für Umsatzsteuerschuld

    Die Klage gegen den Haftungsbescheid hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 510 veröffentlichten Gründen nur teilweise Erfolg.
  • BFH, 04.09.2002 - I B 145/01

    Pflichtverletzung - Nichtabgabe - Steuererklärung - Fälligkeit - Zeitpunkt -

    Sie sind nach den tatbestandlichen Voraussetzungen in § 69 AO 1977 indes nicht als zusätzliche Erfordernisse haftungsbegründend und bleiben auf den Beginn der Haftungsverjährung folglich ohne Einfluss (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 315; FG Berlin, Urteile vom 22. Oktober 2001 9 K 2460/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 510, und vom 26. März 2001 9 K 9579/00, EFG 2001, 722).
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